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Beschluss des BVerfG vom 25. Mai 2022 zur Pflegeversicherung

von Redaktion Thüringen / Webredaktion alle LVs

Die bisherige Regelung bei der Pflegeversicherung wurde jetzt als verfassungswidrig beurteilt, weil der höhere Aufwand von Eltern mehrerer Kinder gegenüber den Eltern mit einem Kind nicht ausreichend berücksichtigt sei. Für die Mehr-Kind-Eltern ergebe sich aufgrund ihres höheren Einsatzes kein wesentlicher Vorteil, weil die Pflegeleistungen für die mitversicherten Kinder zu vernachlässigen seien. Dieser Anteil des Beschlusses ist zu begrüßen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert bis Ende Juli 2023 eine gesetzliche Regelung vorzunehmen.

Bei der Renten- und Krankenversicherung bedarf es nach Auffassung des Gerichtes keine weitere Entlastung für Eltern, weil ihrem höheren Aufwand ein anderweitiger Nutzen entspreche.

"Im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist Art 3 I GG nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Rentenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. ... Insbesondere die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§ 56 I 1 SGB VI) dient im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung - neben dem Schutz vor erziehungsbedingten Versorgungsnachteilen im Alter - auch der Honorierung des Wertes der Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren."

und weiter:

"Damit hat der Gesetzgeber einen hinreichenden Ausgleich für den wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwand geschaffen. Mit der Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze hat der Gesetzgeber der im Beitragsrecht allgemein geltenden "Leistungsbemessungsgrenze" Rechnung getragen, die den Renten einerseits ihre existenzsichernde Funktion erhält, dabei aber andererseits die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung für die Allgemeinheit sicherstellt." (Auszug PM 46/2022 BVerfG vom 25.05.2022 - 1 BvL3/18,BvR 2824/17, BvR 2257/16,1 BvR717/16)

 

Das Gericht zieht hier die drei Erziehungsjahre als ausreichend und in bei der gesetzlichen Krankenversicherung die „kostenlose“ Mitversicherung der Kinder.

Unbeachtet bleibt, dass ein Elternteil 15 Kinder erziehen müsste, um damit eine „Standardrente“ zu begründen. Schon dieser Vergleich zeigt, dass die Erziehungsjahre, wenn auch nicht wertlos, jedoch kein angemessener Ausgleich für den Erziehungsaufwand sind.

Unbeachtet blieb auch, dass etwa die Hälfte der gesamten Krankheitskosten erst im Rentenalter anfallen, aber vollkommen von den Kindern der Rentnergeneration zu bezahlen sind, während die Kinder selbst nur etwa 15% der gesamten Krankheitskosten verursachen. Auch machen die Krankheitskosten der Kinder nur einen kleinen Teil der gesamten Kinderkosten aus.

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