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Was in Thüringer Schulen ab dem 21. März 2022 gilt

von Redaktion Thüringen / Webredaktion alle LVs

Erlass des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Regelungen für den Schulbesuch ab dem 21.03.2022

 

  1. Maskenpflicht
  • Keine Maskenpflicht für alle Schüler im Sportunterricht.
  • Wegfall der Maskenpflicht im Unterricht für Grund- und Förderschüler.
  • Ab Klassenstufe 5 und im Schulgebäude sind diese weiter zu tragen.
  • Schüler, die keine Maske tragen, sind wenn möglich getrennt von anderen Schülern zu unterrichten.
  • Zulässig sind qualifizierte Gesichtsmasken. Lehrer achten weiter auf regelmäßige Maskenpausen.

 

  1. Testangebote
  • Die zweimal wöchentliche Testpflicht für ungeimpfte Kinder bleibt bestehen.
  • Schüler, die nicht am Testangebot der Schulen teilnehmen, sollen möglichst getrennt von anderen Klassen unterrichtet werden.

 

  1. Umgang mit positiven schulischen Tests
  • Schüler mit positivem Testergebnis sind zu isolieren.
  • Die Eltern sind durch die Schule zu informieren, damit zeitnah die Kinder aus der Schule abgeholt werden könnten.
  • Ein PCR-Test – organisiert durch die Eltern - muss der Schnelltest bestätigt werden.

 

  1. Kontaktnachverfolgung, Corona-Erkrankungen und Absonderungen
  • Eine Kontaktnachverfolgung ist in Kindergärten und Schulen nicht mehr vorgesehen. Absonderungen und Betretungsverbote für Mitschüler dürfen nicht mehr durch Schulen ausgesprochen werden.
  • Die Eltern sind verpflichtet, positive PCR-Tests an die Schule/Klassenleiter zu melden.
  • Übergangsweise bleiben noch alle Schüler, die sich aktuell in Absonderung befinden, verbleiben auch wie gewohnt in Absonderung.

 

  1. Befreiung vom Präsenzunterricht möglich
  • Der Schutz von vulnerablen Schülern und Familienangehörigen hat weiter hohe Priorität. Eltern können auf Antrag und mit medizinischem Attest ihre Kinder vom Schulbesuch in Präsenz freistellen lassen. In Verantwortung der Schule werden dann geeignete Einzelfalllösungen gefunden bzw. bereits bestehende Lösungen weitergeführt.
  • Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen. Entscheidungsbefugnis: Schulleitung.
  • Wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt und aufgrund einer medizinischen Kontraindikation oder mangels einer für dessen Altersgruppe bestehenden Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut nicht geimpft werden kann. Entscheidungsbefugnis: Schulamt

 

  1. Gültigkeitsdauer von Impf-/Genesenennachweisen
  • Die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Bescheinigungen ist auf der Bescheinigung selbst vermerkt.

 

  1. Betreten der Schule für Eltern und einrichtungsfremde Personen
  • Ein 3-G-Nachweis für den Zutritt der Schule entfällt.
  • Masken sind weiter im Schulhaus von allen Personen zu tragen.

Thüringer Verordnung über die Infektionstschutzregeln zur Eindämmung

20220318 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO.pdf (297,2 KiB)

Erlass zur Möglichkeit der Befreiung von der Präsenzpflicht beim Schulbesuch

20220318_Erlass Befreiung Schulbesuchspflicht.pdf (207,8 KiB)

Was gilt in Thüringen ab 21. März 2022

Was gilt in Thüringen _Stand 20220318.pdf (108,2 KiB)

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