FAKT IST! Kontrolliert statt kriminell – Die Cannabis-Legalisierung und ihre Folgen

Joints vernebeln noch Jahre später das Gehirn 

Durch Kiffen entstehen oft mentale und psychische Folgeschäden. Insbesondere, wenn Pubertierende zur Droge greifen.

Weimar. Vorgetragene Einwände und Bedenken im Gesetzgebungsverfahren konnten weder im Bundestag noch im Bundesrat das Vorhaben der Ampelregierung stoppen. Politiker ignorierten die Ausführungen von Experten und Praktikern. Stattdessen erschließt sich die Ampelregierung eine neue Einnahmequelle. Immerhin wird geschätzt, dass sich damit über 3 Mrd. Euro Steuern einnehmen lassen.

Schon heute bestehen durch legale Drogen wie Rauchen und Alkohol erhebliche physische und psychische Risiken für Kinder und Heranwachsende. Nun kommt unnötiger Weise eine weitere Droge dazu. Die Schwelle für Cannabiskonsums wird stark abgesenkt und der Zugang leicht gemacht. Der Verband kinderreicher Familien Thüringen e.V. sieht eine wachsende Gefahr für Suchterkrankungen bei Eltern und Kindern. „Die Folgen für Familien können verheerend sein, gerade auch weil Cannabis oft der Einstieg für härtere Drogen ist“, so Konrad und fragt: „Welches Vorbild gibt diese Gesellschaft Kindern und Jugendlichen, wenn Sucht- und Drogenmittel legal erworben und in „social clubs“ konsumiert werden?“

Der Internatione Suchtstoffkontrollrat (INCB) der Vereinten Nationen hat in Kenntnis der Studienlage jüngst dringend von weiteren Legalsisierungsbestrebungen abgeraten. Die Kriminalität wird mit der Legalisierung nicht eingeschränkt. Positive Effekte für den Kinder- und Jugendschutz sind von den Legalisierungsplänen nicht zu erwarten, da Kinder und Jugendliche vor einem deutlich erweiterten Markt und den damit verbundenen konsumpermissiven Einstellungen, nicht wirksam geschützt werden können.

Gemeinsame Stellungnahme von DGKJP, DGKJ, BAG KJPP, BKJPP und BVKJ vom 24.07.2023

canabis_gemeinsame-stellungnahme.pdf (268,3 KiB)

Stellungnahme Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte vom 20.10.2023

canabis_stellungnahme-bundesverb.pdf (236,5 KiB)

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